Pflegehilfsmittel

Gemäß § 40 SGB XI haben Pflegebedürftige im Rahmen der häuslichen Pflege einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades. Die Pflegekassen stellen diese Leistungen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen oder zur Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung. für den Pflegebedürftigen zur Verfügung. 

Für die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln ist keine ärztliche Bescheinigung (Rezept) notwendig. Es genügt eine Mitteilung des Pflegebedürftigen oder seiner Angehörigen über den Bedarf an die Pflegekasse. Entsprechende Empfehlungen des Medizinisches Dienstes im Gutachten über die Pflegebedürftigkeit werden als Antrag gewertet. 

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?
Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) bei häuslicher Pflege. 

Wann besteht ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

  • Wenn sie zur Erleichterung der Pflege dienen, 
  • Zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen,
  • Eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel:

  • Saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch)
  • Fingerlinge
  • Einmalhandschuhe (verschiedene Größen)
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen (Einmalgebrauch)
  • Schutzschürzen (wiederverwendbar)
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Einmallätzchen

Ihren individuellen Bedarf können Sie sich aus den aufgeführten Pflegehilfsmitteln selber zusammenstellen.

 

 

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